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Ehrungen

Kreisschützenverband Kiel

Ehrungsordnung

 

Aufgrund des §15 der Satzung hat sich der Kreisschützenverband Kiel (nachfolgend KSVK genannt) nachstehende Ehrungsordnung gegeben.

 

1.    Die eingereichten Ehrungsanträge werden nach den folgenden Richtlinien bearbeitet. Der Vorstand des KSVK hat das Recht, von den unter Nr. 7 II.      a) - d) genannten Ehrungen in außergewöhnlichen Fällen abzuweichen.

 

2.  Ehrungsanträge für Mitglieder des KSVK sind vom Beirat des KSVK sowie von den Vorsitzenden der Gilden und der Vereine auf dem Antragsformular des KSVK einzureichen.

       Ehrungsanträge können beim Beirat des KSVK angefordert werden.

 

3.    Ehrungsanträge sind 6 Wochen vor der Verleihung beim Vorstand des KSVK einzureichen. Die zu ehrenden Personen müssen Verdienste um das Schützenwesen zugesprochen werden können, ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht.

 

4.    Für die Ehrung ist die Stimmenmehrheit des Beirates des KSVK nötig.

Ehrungen werden grundsätzlich nur für Mitglieder der Gilden und der Vereine des KSVK durchgeführt.

       Die Ehrung eines Nichtmitgliedes bedarf ¾ Mehrheit des Beirates des KSVK.

 

5.    Die Ehrungen sind vom KSVK in einer Kartei zu erfassen.

 

6.    Die Ehrungen haben in einem würdigen Rahmen stattzufinden:

       a) Kreisschützentag,  b) Schützen- / Gildefest

 

       Die Verleihung erfolgt nur durch ein Mitglied des Beirates des KSVK.

 

7.    Der KSVK kann nachstehende Ehrungen vornehmen:

 

       I.   KSVK-Ehrengabe für Gilden und Vereine:

 

       a)  Die Ehrengabe wird anlässlich eines 10-jährigen Jubiläums verliehen.

 

       b)  Die Ehrengabe wird anlässlich eines 25-jährigen Jubiläums verliehen.    Für ältere Gilden und Vereine beim Jubiläum, das durch 25 teilbar ist.

 

       c)  Die Verleihung erfolgt ohne Antrag, wenn der Termin des Jubiläums dem KSVK zwei Monate vorher mitgeteilt wurde. Sie erfolgt grundsätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes des KSVK bei der Jubiläumsveranstaltung.

       II.  Ehrungen für Mitglieder (Einzelperson):

 

Für besondere Leistung in allen Bereichen. Die Befürwortung und Zuteilung bleibt dem Vorstand des KSVK vorbehalten.

 

       a)  Verdienstnadel in Bronze

 

       Die Verdienstnadel in Bronze des KSVK kann an Mitglieder verliehen werden, die ehrenamtlich wie folgt tätig waren:

 

       6 Jahre      Kreisbeirat sowie deren gewählte Stellvertreter

 

       6 Jahre      Kreisreferent

 

       6 Jahre      1. Vorsitzender einer Gilde / eines Vereins

 

       6 Jahre      1. Sportleiter einer Gilde / eines Vereins

 

       8 Jahre      aktive, organisatorische Arbeit in einer Gilde / im Verein

 

       b)  Verdienstnadel in Silber

 

       Die Verdienstnadel in Silber des KSVK kann an Mitglieder verliehen       werden, die sich nach der Verleihung der Verdienstnadel in Bronze in mehr als dreijähriger Mitarbeit weitere Verdienste erworben haben.

 

       c)  Verdienstnadel in Gold

 

       Die Verdienstnadel in Gold des KSVK kann an Mitglieder verliehen werden, die sich nach der Verleihung der Verdienstnadel in Silber in mehr als dreijähriger Mitarbeit weitere Verdienste erworben haben.

 

       d)  Verdienstkreuz in Rot (Kieler-Kreuz)

 

       Das Verdienstkreuz in Rot des KSVK kann an folgende im Amt befindliche Personen verliehen werden:

      

       1. Vorsitzender,

      

       2. Vorsitzender,

      

       Sportleiter (Oberschützenmeister),

      

       Schatzmeister (Kassierer),

      

       Schriftführer,

      

       die sich nach der Verleihung der Verdienstnadel in Gold in mehr als fünfjähriger ununterbrochener Mitarbeit weitere Verdienste erworben haben.

 

      

       e)  Ehrenmitgliedschaft im KSVK

 

       Die Ehrenmitgliedschaft im KSVK kann nur an Mitglieder verliehen werden, wenn diese sich außergewöhnliche Verdienste um das Deutsche Schützenwesen erworben haben.

       Darüber hinaus können           außenstehende Personen, die sich um unser Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

       Auf Vorschlag des Beirates entscheidet der Kreisschützentag.

 

8.    Ablehnung

 

       Gegen Ablehnung oder Zurückstellung eines Antrages ist kein Einspruch möglich. Einmal gestellte Anträge, auch soweit diese abgelehnt oder zurück-gestellt wurden, werden zur künftigen Beurteilung und Berücksichtigung          dem Beirat des KSVK wieder vorgelegt. Eine neue Antragsstellung bedarf es somit nicht.

 

9.    Widerruf von Ehrungen und Auszeichnungen

 

       Über eine Aberkennung einer Ehrung entscheidet auf Antrag des Beirates des KSVK der Kreisschützentag, er befindet auch über die Art der Bekanntgabe der Aberkennung.

 

 

 

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