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Kreisschützenverband Kiel von 1906 e. V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Kreisschützenverband Kiel von
1906 e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht
Kiel eingetragen und hat seinen Sitz in Kiel. Der Verein
wird im folgenden KSVK genannt.
Der Verein ist Mitglied des Norddeutschen Schützenbundes
von 1860 e. V., Landesverband Schleswig-Holstein (NDSB),
und damit auch Mitglied des Deutschen Schützenbundes
e. V..
Der Verein gehört als Kreisfachverband dem Kreissportverband
Kiel e. V. und damit dem Landessportverband Schleswig-Holstein
e. V. (LSV) an.
Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der
übergeordneten Verbände in ihrer jeweils gültigen
Fassung an.
Offizielle Mitteilungsblätter sind die "Deutsche
SchützenZeitung" und "Der NordDeutsche
Schütze".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung und Ordnungen beziehen sich gleichermaßen
auf Frauen und Männer.
§ 2
Zweck des KSVK
Der Zweck des KSVK ist:
| a) |
Die in der Stadt Kiel den Schießsport betreibenden
Schützenvereine, Gilden und Gemeinschaften
unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit auf freiwilliger
Grundlage
zusammenzufassen, |
| b) |
den Schießsport nach den Richtlinien der
übergeordneten Fachverbände zu pflegen
und die notwendigen Meisterschaften auf Kreisebene
auszurichten, |
| c) |
den Schießsport als Leistungs- und Breitensport
zu fördern und zu betreiben
und besonders die Jugend in diesem Sport zu fördern, |
| d) |
die Tradition und das Schützenbrauchtum zu
pflegen und zu wahren. |
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der KSVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der KSVK ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des KSVK dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Einzelpersonen der Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des KSVK.
Zuwendungen an den KSVK aus zweckgebundenen Mitteln
der öffentlichen Hand,
des Landes-, des Kreissportverbandes sowie des Norddeutschen
Schützenbundes
dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet
werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KSVK
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der KSVK ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1. ordentliche Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
| a) |
alle in der Stadt Kiel den Schießsport betreibenden
gemeinnützigen Vereine, Gilden
und Gemeinschaften, die sich auf Grund eines freiwilligen
Zusammenschlusses
gebildet haben und deren Ziel die Förderung
des Schießsports und/oder die Pflege
und Wahrung des Schützenbrauchtums ist. |
| b) |
Vereinigungen, welche die Voraussetzungen des
§ 2 erfüllen und nicht gemeinnützig
im Sinne der Abgabenordnung sind. |
2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
alle unter 1. Genannten, die ihren Sitz außerhalb
der Stadt Kiel haben, und andere
Organisationen, sofern ihre Satzung nicht im Widerspruch
zu dieser Satzung steht.
3. Ehrenmitglied kann werden:
jede Person, die sich um das Deutsche Schützenwesen
hervorragende Verdienste erworben hat.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
| a) |
Der Aufnahmeantrag ist von dem Verein schriftlich
bei dem Beirat des KSVK einzureichen, der über
die Aufnahme entscheidet.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.
Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
Der Antragsteller kann im
Falle der Ablehnung innerhalb von drei Monaten schriftlich
Widerspruch einlegen.
Der folgende Kreisschützentag entscheidet endgültig
über den Antrag. |
| b) |
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme in den
KSVK hat der Bewerber seine
Mitgliedschaft bei dem NDSB, sowie bei dem LSV über
den örtlich zuständigen
Kreissportverband zu beantragen. |
| c) |
Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den
KSVK diese Satzung und Ordnungen
sowie die jeweils geltende Schieß- und Sportordnung
des Deutschen Schützenbundes
und des NDSB an.
Gleichzeitig verpflichtet sich das Mitglied, seine
eigene Satzung so zu gestalten, daß
sie nicht im Widerspruch zu der Satzung des KSVK
steht. |
2. Außerordentliche Mitglieder
Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder
entscheidet auf schriftlichen Antrag
der Kreisschützentag.
3. Ehrenmitglieder
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet
auf Antrag der Kreisschützentag.
Antragsberechtigt sind der Beirat des KSVK und jedes
ordentliche Mitglied.
§ 6
Rechte und Pflichten, Beitragspflicht
Die Mitglieder haben gleiche Rechte und das Anrecht
auf Benutzung der sportlichen Einrichtungen des KSVK.
Der KSVK gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung
in allen Angelegenheiten, die
das Aufgabengebiet des KSVK betreffen. Ausgenommen davon
sind die Vereinigungen,
welche die Voraussetzungen des § 2 erfüllen
und nicht gemeinnützig im Sinne der
Abgabenordnung sind.
Die Mitglieder haben die Ziele des KSVK zu wahren,
seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse
seiner Organe zu beachten.
Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag spätestens
bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres
zu entrichten.
Über den festgesetzten Jahresbeitrag hinaus können
freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist zulässig.
Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte nur ausüben,
wenn sie die Pflichten nach dieser Satzung erfüllen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
| a) |
Durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Austritt ist mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich dem Beirat des
KSVK gegenüber zu erklären. |
| b) |
Durch Auflösung eines ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliedes. |
| c) |
Durch Tod eines Ehrenmitgliedes. |
| d) |
Durch Ausschluß: |
Der Ausschluß kann durch Beschluß des Beirates
erfolgen, wenn
| - |
ein Mitglied gegen die Satzung des KSVK oder gegen
die jeweils gültige Schieß- und Sportordnung
des Deutschen Schützenbundes und des NDSB wiederholt
und in grober Weise verstößt. |
| - |
wer mit der Zahlung der festgesetzten und fälligen
Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand
ist. |
Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht
von der Verpflichtung zur Zahlung
rückständiger Beiträge. Beiträge
und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Ein Anspruch auf das Vermögen des KSVK besteht
nicht.
§ 8
Organe des Kreisschützenverbandes
Die Organe des KSVK sind:
1. der Kreisschützentag
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. der Sportausschuß
5. der Schützenbrauchtumsausschuß
6. der Ehrenrat
Die Organe des KSVK führen ihre Geschäfte
nach der Satzung und der für sie maßgebenden
Ordnungen. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung
und werden vom Beirat beschlossen.
Der Vorstand, der Beirat, die Ausschüsse und der
Ehrenrat üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
Bei Wahlen und Abstimmungen wird mit einfacher Stimmenmehrheit
entschieden.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein
das Verhältnis der abgegebenen
Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Es ist offen abzustimmen, sofern nicht widersprochen
wird.
Für die Erledigung besonderer Aufgaben können
"nichtständige Ausschüsse" gebildet
werden. Ihre Entscheidungen bedürfen der Zustimmung
des Beirates.
1. Der Kreisschützentag
Der Kreisschützentag ist die Mitgliederversammlung
und somit das oberste Organ des KSVK. Er ordnet durch
Beschlußfassung alle Angelegenheiten des KSVK,
soweit sie
nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen
sind.
Der Kreisschützentag ist insbesondere zuständig
für:
| a) |
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates
und des Ehrenrates |
| b) |
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
und des Beirates |
| c) |
Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters |
| d) |
Festsetzung des Jahresbeitrages |
| e) |
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages |
| f) |
Wahl von Kassenprüfern |
| g) |
Satzungsänderungen |
| h) |
Beschlußfassung über Anträge |
| i) |
Auflösung des KSVK |
Der Kreisschützentag ist vom 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle durch einen der stellvertretenden
Vorsitzenden, bis spätestens zum 31. März
einzuberufen.
Die Einladung ist unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung spätestens 30 Tage
vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder zu versenden.
Anträge, die Gegenstand der Beschlußfassung
auf dem Kreisschützentag sein sollen,
sind schriftlich zu begründen und spätestens
14 Tage vor dem Kreisschützentag beim Vorstand
einzureichen.
Anträge von besonderer Bedeutung sind den Mitgliedern
alsbald bekanntzugeben.
Dem Kreisschützentag gehören mit Stimmrecht
an:
| a) |
die Mitglieder des Beirates mit je einer Stimme |
| b) |
die stimmberechtigten Delegierten der ordentlichen
Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder entsenden
- mit bis zu 25 beitragspflichtigen Mitgliedern
einen Delegierten,
- mit bis zu 50 beitragspflichtigen Mitgliedern
zwei Delegierte,
- mit bis zu 100 beitragspflichtigen Mitgliedern
drei Delegierte,
- für jede weiteren angefangenen 100 beitragspflichtigen
Mitglieder
einen weiteren Delegierten. |
Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder des Beirates
und die Delegierten der ordentlichen Mitglieder persönlich
ausgeübt und ist nicht übertragbar.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht;
ebenso Ehrenmitglieder, soweit sie
nicht als Beiratsmitglied oder Delegierter des ordentlichen
Mitgliedes fungieren.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisschützentag
ist beschlussfähig.
Ein außerordentlicher Kreisschützentag muß
einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Delegierten es schriftlich unter Angabe von Zweck und
Gründen verlangt. Er kann jederzeit vom Beirat
einberufen werden.
Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Versammlungs-leiter und vom Protokollführer
zu unterschreiben ist.
Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
In die Organe können nur natürliche Personen
der ordentlichen Mitglieder des KSVK
gewählt werden, die dem NDSB als Mitglied gemeldet
sein müssen. Sie werden für
eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Wieder- bzw.
Neuwahl im Amt.
Der Beirat hat das Recht, vorzeitig frei werdende Ämter
in den Organen bis zum folgenden Kreisschützentag
kommissarisch zu besetzen.
2. Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
| a) |
der 1. Vorsitzende |
| b) |
die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die
untereinander gleichberechtigt sind. |
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den
Vorstand, in der Regel der
1. Vorsitzende und ein Stellvertreter.
Der Vorstand des KSVK vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Vor Entscheidungen des Vorstandes ist der Beirat anzuhören.
3. Der Beirat
Dem Beirat gehören an:
| a) |
der Vorstand |
| b) |
der Schriftwart |
| c) |
der Schatzmeister |
| d) |
der Sportleiter |
| e) |
der Jugendleiter |
| f) |
der PR-Leiter |
| g) |
der stellvertretende Schatzmeister
|
Der Beirat erledigt die internen Angelegenheiten des
KSVK.
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4. Der Sportausschuß
Der Sportausschuß erledigt alle Aufgaben des
Sports.
Zusammensetzung und Aufgaben regelt die entsprechende
Ordnung.
5. Der Schützenbrauchtumsausschuß
Der Schützenbrauchtumsausschuß erledigt
alle Aufgaben der Tradition und des Schützenbrauchtums,
z. B. Kreisschützenfest, Kreiskönigsschießen,
Kreiskönigsball, besondere Tagungen und Ausstellungen.
Ihm gehören die Mitglieder des Beirates sowie die
Vorsitzenden oder ein Stellvertreter
der ordentlichen Mitglieder des KSVK an.
6. Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die vom
Kreisschützentag für die Dauer von
drei Jahren gewählt werden. Gleichzeitig sind zwei
Vertreter für den gleichen Zeitraum
zu wählen. Dem Ehrenrat darf kein Beiratsmitglied
des KSVK angehören.
Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.
Vor der Anrufung des Ehrenrates muß ein Schlichtungsverfahren
des Beirates erfolgen.
Anträge an den Ehrenrat können schriftlich
stellen:
- die Organe des KSVK,
- die ordentlichen Mitglieder,
- die außerordentlichen Mitglieder.
Der Ehrenrat kann
| a) |
einen Verweis erteilen, |
| b) |
einen strengen Verweis erteilen, |
| c) |
zeitweilig die Teilnahme an den Wettkämpfen
ausschließen |
| d) |
zeitweilig die Ausübung von Ehrenämtern
versagen |
| e) |
die Unwürdigkeit einer weiteren
Zugehörigkeit zum KSVK feststellen. |
Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für alle
Mitglieder des KSVK verbindlich.
§ 9
Beiträge
Der Kreisschützentag setzt den Jahresbeitrag fest.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 10
Ehrungen
Der KSVK kann Ehrungen für besondere Verdienste
um das Deutsche Schützenwesen aussprechen. Einzelheiten
regelt die Ehrenordnung.
§ 11
Schützenjugend
Die Schützenjugend im KSVK ist eine verbandsgebundene
Jugendorganisation.
Sie gibt sich eine Jugendordnung, die der Zustimmung
des Kreisschützentages bedarf.
Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12
Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muß
von mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder gestellt
und schriftlich begründet sein.
Dieser Antrag ist an den Beirat zu richten, der dann
innerhalb von drei Monaten einen außerordentlichen
Kreisschützentag einzuberufen hat.
Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist
eine 3/4-Mehrheit aller Stimmberechtigten nach §
8 (1. Der Kreisschützentag) der Satzung erforderlich.
Bei Auflösung des KSVK oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Norddeutschen Schützenbund e.V.,
Landesverband Schleswig-
Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise
zur Förderung der sportlichen Jugendarbeit, zu
verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluß des Kreisschützentages
vom 6. Februar 2001
in Kraft.
Sie ersetzt die am 11. September 1984 unter Nr. 2984
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragene
Satzung.
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