Wir über uns - Satzung

 

 

Kreisschützenverband Kiel von 1906 e. V.


Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Kreisschützenverband Kiel von 1906 e. V.

Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kiel eingetragen und hat seinen Sitz in Kiel. Der Verein wird im folgenden KSVK genannt.

Der Verein ist Mitglied des Norddeutschen Schützenbundes von 1860 e. V., Landesverband Schleswig-Holstein (NDSB), und damit auch Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V..
Der Verein gehört als Kreisfachverband dem Kreissportverband Kiel e. V. und damit dem Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. (LSV) an.

Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

Offizielle Mitteilungsblätter sind die "Deutsche SchützenZeitung" und "Der NordDeutsche Schütze".

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzung und Ordnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.


§ 2

Zweck des KSVK

Der Zweck des KSVK ist:

a) Die in der Stadt Kiel den Schießsport betreibenden Schützenvereine, Gilden und Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit auf freiwilliger Grundlage
zusammenzufassen,
b) den Schießsport nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände zu pflegen
und die notwendigen Meisterschaften auf Kreisebene auszurichten,
c) den Schießsport als Leistungs- und Breitensport zu fördern und zu betreiben
und besonders die Jugend in diesem Sport zu fördern,
d) die Tradition und das Schützenbrauchtum zu pflegen und zu wahren.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der KSVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der KSVK ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des KSVK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Einzelpersonen der Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSVK.

Zuwendungen an den KSVK aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand,
des Landes-, des Kreissportverbandes sowie des Norddeutschen Schützenbundes
dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KSVK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der KSVK ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein hat:

1. ordentliche Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder


1. Ordentliche Mitglieder können werden:

a) alle in der Stadt Kiel den Schießsport betreibenden gemeinnützigen Vereine, Gilden
und Gemeinschaften, die sich auf Grund eines freiwilligen Zusammenschlusses
gebildet haben und deren Ziel die Förderung des Schießsports und/oder die Pflege
und Wahrung des Schützenbrauchtums ist.
b) Vereinigungen, welche die Voraussetzungen des § 2 erfüllen und nicht gemeinnützig
im Sinne der Abgabenordnung sind.

 

2. Außerordentliche Mitglieder können werden:

alle unter 1. Genannten, die ihren Sitz außerhalb der Stadt Kiel haben, und andere
Organisationen, sofern ihre Satzung nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht.


3. Ehrenmitglied kann werden:

jede Person, die sich um das Deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben hat.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder

a) Der Aufnahmeantrag ist von dem Verein schriftlich bei dem Beirat des KSVK einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann im
Falle der Ablehnung innerhalb von drei Monaten schriftlich Widerspruch einlegen.
Der folgende Kreisschützentag entscheidet endgültig über den Antrag.
b) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme in den KSVK hat der Bewerber seine
Mitgliedschaft bei dem NDSB, sowie bei dem LSV über den örtlich zuständigen
Kreissportverband zu beantragen.
c) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den KSVK diese Satzung und Ordnungen
sowie die jeweils geltende Schieß- und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
und des NDSB an.
Gleichzeitig verpflichtet sich das Mitglied, seine eigene Satzung so zu gestalten, daß
sie nicht im Widerspruch zu der Satzung des KSVK steht.


2. Außerordentliche Mitglieder

Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag
der Kreisschützentag.

3. Ehrenmitglieder

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Antrag der Kreisschützentag.
Antragsberechtigt sind der Beirat des KSVK und jedes ordentliche Mitglied.


§ 6

Rechte und Pflichten, Beitragspflicht

Die Mitglieder haben gleiche Rechte und das Anrecht auf Benutzung der sportlichen Einrichtungen des KSVK.

Der KSVK gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die
das Aufgabengebiet des KSVK betreffen. Ausgenommen davon sind die Vereinigungen,
welche die Voraussetzungen des § 2 erfüllen und nicht gemeinnützig im Sinne der
Abgabenordnung sind.

Die Mitglieder haben die Ziele des KSVK zu wahren, seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.

Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Über den festgesetzten Jahresbeitrag hinaus können freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist zulässig.

Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte nur ausüben, wenn sie die Pflichten nach dieser Satzung erfüllen.


§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich dem Beirat des KSVK gegenüber zu erklären.
b) Durch Auflösung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes.
c) Durch Tod eines Ehrenmitgliedes.
d) Durch Ausschluß:

Der Ausschluß kann durch Beschluß des Beirates erfolgen, wenn

- ein Mitglied gegen die Satzung des KSVK oder gegen die jeweils gültige Schieß- und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und des NDSB wiederholt und in grober Weise verstößt.
- wer mit der Zahlung der festgesetzten und fälligen Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung
rückständiger Beiträge. Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Ein Anspruch auf das Vermögen des KSVK besteht nicht.


§ 8

Organe des Kreisschützenverbandes

Die Organe des KSVK sind:

1. der Kreisschützentag
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. der Sportausschuß
5. der Schützenbrauchtumsausschuß
6. der Ehrenrat


Die Organe des KSVK führen ihre Geschäfte nach der Satzung und der für sie maßgebenden Ordnungen. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
und werden vom Beirat beschlossen.

Der Vorstand, der Beirat, die Ausschüsse und der Ehrenrat üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.

Bei Wahlen und Abstimmungen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen
Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Es ist offen abzustimmen, sofern nicht widersprochen wird.

Für die Erledigung besonderer Aufgaben können "nichtständige Ausschüsse" gebildet
werden. Ihre Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Beirates.

 

1. Der Kreisschützentag

Der Kreisschützentag ist die Mitgliederversammlung und somit das oberste Organ des KSVK. Er ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des KSVK, soweit sie
nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

Der Kreisschützentag ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Ehrenrates
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Beirates
c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f) Wahl von Kassenprüfern
g) Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über Anträge
i) Auflösung des KSVK


Der Kreisschützentag ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, bis spätestens zum 31. März einzuberufen.
Die Einladung ist unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens 30 Tage
vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder zu versenden.

Anträge, die Gegenstand der Beschlußfassung auf dem Kreisschützentag sein sollen,
sind schriftlich zu begründen und spätestens 14 Tage vor dem Kreisschützentag beim Vorstand einzureichen.
Anträge von besonderer Bedeutung sind den Mitgliedern alsbald bekanntzugeben.

Dem Kreisschützentag gehören mit Stimmrecht an:

a) die Mitglieder des Beirates mit je einer Stimme
b) die stimmberechtigten Delegierten der ordentlichen Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder entsenden
- mit bis zu 25 beitragspflichtigen Mitgliedern einen Delegierten,
- mit bis zu 50 beitragspflichtigen Mitgliedern zwei Delegierte,
- mit bis zu 100 beitragspflichtigen Mitgliedern drei Delegierte,
- für jede weiteren angefangenen 100 beitragspflichtigen Mitglieder
einen weiteren Delegierten.

 

Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder des Beirates und die Delegierten der ordentlichen Mitglieder persönlich ausgeübt und ist nicht übertragbar.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht; ebenso Ehrenmitglieder, soweit sie
nicht als Beiratsmitglied oder Delegierter des ordentlichen Mitgliedes fungieren.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisschützentag ist beschlussfähig.

Ein außerordentlicher Kreisschützentag muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Delegierten es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Er kann jederzeit vom Beirat einberufen werden.

Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungs-leiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

In die Organe können nur natürliche Personen der ordentlichen Mitglieder des KSVK
gewählt werden, die dem NDSB als Mitglied gemeldet sein müssen. Sie werden für
eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Wieder- bzw. Neuwahl im Amt.
Der Beirat hat das Recht, vorzeitig frei werdende Ämter in den Organen bis zum folgenden Kreisschützentag kommissarisch zu besetzen.


2. Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

a) der 1. Vorsitzende
b) die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die untereinander gleichberechtigt sind.


Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Vorstand, in der Regel der
1. Vorsitzende und ein Stellvertreter.

Der Vorstand des KSVK vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vor Entscheidungen des Vorstandes ist der Beirat anzuhören.


3. Der Beirat

Dem Beirat gehören an:

a) der Vorstand
b) der Schriftwart
c) der Schatzmeister
d) der Sportleiter
e) der Jugendleiter
f) der PR-Leiter
g) der stellvertretende Schatzmeister


Der Beirat erledigt die internen Angelegenheiten des KSVK.
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


4. Der Sportausschuß

Der Sportausschuß erledigt alle Aufgaben des Sports.
Zusammensetzung und Aufgaben regelt die entsprechende Ordnung.


5. Der Schützenbrauchtumsausschuß

Der Schützenbrauchtumsausschuß erledigt alle Aufgaben der Tradition und des Schützenbrauchtums, z. B. Kreisschützenfest, Kreiskönigsschießen, Kreiskönigsball, besondere Tagungen und Ausstellungen.
Ihm gehören die Mitglieder des Beirates sowie die Vorsitzenden oder ein Stellvertreter
der ordentlichen Mitglieder des KSVK an.


6. Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kreisschützentag für die Dauer von
drei Jahren gewählt werden. Gleichzeitig sind zwei Vertreter für den gleichen Zeitraum
zu wählen. Dem Ehrenrat darf kein Beiratsmitglied des KSVK angehören.
Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.

Vor der Anrufung des Ehrenrates muß ein Schlichtungsverfahren des Beirates erfolgen.

Anträge an den Ehrenrat können schriftlich stellen:
- die Organe des KSVK,
- die ordentlichen Mitglieder,
- die außerordentlichen Mitglieder.

Der Ehrenrat kann

a) einen Verweis erteilen,
b) einen strengen Verweis erteilen,
c) zeitweilig die Teilnahme an den Wettkämpfen ausschließen
d) zeitweilig die Ausübung von Ehrenämtern versagen
e) die Unwürdigkeit einer weiteren Zugehörigkeit zum KSVK feststellen.

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für alle Mitglieder des KSVK verbindlich.


§ 9

Beiträge

Der Kreisschützentag setzt den Jahresbeitrag fest.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.


§ 10

Ehrungen

Der KSVK kann Ehrungen für besondere Verdienste um das Deutsche Schützenwesen aussprechen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.


§ 11

Schützenjugend

Die Schützenjugend im KSVK ist eine verbandsgebundene Jugendorganisation.
Sie gibt sich eine Jugendordnung, die der Zustimmung des Kreisschützentages bedarf.
Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 12

Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muß von mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder gestellt und schriftlich begründet sein.
Dieser Antrag ist an den Beirat zu richten, der dann innerhalb von drei Monaten einen außerordentlichen Kreisschützentag einzuberufen hat.
Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist eine 3/4-Mehrheit aller Stimmberechtigten nach § 8 (1. Der Kreisschützentag) der Satzung erforderlich.

Bei Auflösung des KSVK oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Norddeutschen Schützenbund e.V., Landesverband Schleswig-
Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise
zur Förderung der sportlichen Jugendarbeit, zu verwenden hat.


§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluß des Kreisschützentages vom 6. Februar 2001
in Kraft.
Sie ersetzt die am 11. September 1984 unter Nr. 2984 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragene Satzung.